Aktuelles

AKTUELLES


Kabinett beschließt Energiepreisbremsen 

Stand: 25.11.2022


Die Bundesregierung hat die Gesetzesentwürfe für die Strom- und Gaspreisbremse beschlossen. Ab 01.03.2023, mit Rückwirkung für Januar 2023, wird die sogenannte Strom- und Gaspreisbremse eingeführt. Diese soll auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, sofern ihr Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden pro Jahr liegt.


Die monatliche Entlastung soll in Form einer Preisdeckelung stattfinden. Diese wird sich auf 80 Prozent des Vorjahresverbrauches erstrecken. Für diesen Verbrauch gilt eine Deckelung des Gaspreises auf 12 Cent pro Kilowattstunde, bei Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde und bei Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde.


Wichtig: Da die Energiepreisbremsen erst im März 2023 greifen sollen, hat die Regierung vereinbart, dass eine erste Entlastung bereits im Dezember 2022 kommen muss. Diese Soforthilfe wird in der Form verwirklicht, dass die Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme für den Weihnachtsmonat vom Staat übernommen werden. Bei Mietern wirkt sich das erst in der Jahresendabrechnung 2023 mit einer entsprechenden Gutschrift aus. Aber: Wessen Abschläge bereits in 2022 erhöht wurden, der darf diesen Erhöhungsbetrag einbehalten und hat damit schon mal Ausgaben für Dezember 2022 eingespart.


Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Stand: 05.10.2022


Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden (BMF v. 5.10.2022, IV A 3 - S 0336/22/10004 :001).


Hintergrund:

Das BMF begründet die Maßnahmen wie folgt: „Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine stellt eine Zäsur dar. Die daraufhin erfolgten Sanktionen der EU waren und sind notwendig. Die Folgewirkungen des Krieges und der Sanktionen sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend. Die Finanzämter werden diese besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen. Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Genannt seien hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).“


Maßnahmen laut BMF-Schreiben:

  1. Ermessensausübung und Billigkeitsmaßnahmen: In jedem Einzelfall soll unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden, inwieweit ggfs. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter werden den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen.
  2. Erleichterte Nachweisführung: Im Rahmen der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.
  3. Zeitnahe Entscheidungen: Über die Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
  4. Verzicht auf Stundungszinsen: Im Einzelfall kann auf die Erhebung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zulasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
  5. Verlängerte Steuererklärungsfristen: Darüber hinaus gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).


Beratungshinweis:

Mit diesem BMF-Schreiben werden die Finanzämter angewiesen, „nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen“ im Rahmen von Ermessensentscheidungen oder Billigkeitsmaßnahmen entgegenzukommen. Diese Maßnahmen sind bereits aus der Corona-Krise bekannt. Gleichzeitig bleiben die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Energie-Krise und die Art der Unterstützung („angemessen“) rechtlich unbestimmt und auf den Einzelfall bezogen, so dass Diskussionen mit dem Finanzamt zur Durchsetzung dieser Maßnahmen in der Praxis vorprogrammiert sein dürften.

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