Preisbremse

PREISBREMSE


Strom und Gaspreisbremse für Bürger und Unternehmen


Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen 2023 mit Preisbremsen für Gas und Strom spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet werden: Es wird eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen gewährt. Ziel ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Industrie und Mittelstand heil durch diese Krise kommen.

Ab wann gelten die Preisbremsen?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023.


Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Gibt es besondere Unterstützung für Härtefälle?

Ja, es gibt Härtefallregelungen für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, für soziale Träger, Kultur- und Forschungseinrichtungen, für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Der Bund stellt für Härtefallhilfen insgesamt zwölf Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereit. Die genauen Regelungen für die Härtefall-Hilfen treffen die Länder.

Soll es auch Entlastung geben für das Heizen mit anderen Heizstoffen wie Öl, Holzpellets oder Flüssiggas?

Ja, denn Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb die Voraussetzung für eine Härtefallregelung für solche Haushalte geschaffen. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel dann für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen.

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